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Stand: 12.11.2019

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ)

1. Geltung

  • Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („ALZ“) für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen (insbesondere für Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind) zwischen der GLAWEL GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und deren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Sie gelten nicht, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
  • Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis des Verkäufers oder wenn dieser der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese ALZ gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers (z. B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers vorgesehen ist.
  • Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2. Angebote und Vertragsabschluss

  • Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie – nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  • Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers. Diese ist maßgeblich für den gesamten Inhalt des Vertrages. Die Auftragsbestätigung durch den Verkäufer erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Die Auftragsbestätigung kann darüber hinaus in Textform oder schriftlich durch den Verkäufer erfolgen. Aufträge gelten darüber hinaus als angenommen, wenn sie unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  • Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.

3. Gefahrübergang, Verpackung und Versand

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager vereinbart. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilleistungen, welche der Verkäufer erbringt, soweit er zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  • Die Kosten für Transport – sofern nicht der Verkäufer diese nach Maßgabe der Auftragsbestätigung übernommen hat -, Verpackung und Versand sowie für Zahlungsverkehr, Zollgebühren, etc. werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

4. Lieferung und Verzug

  • Die Lieferzeit ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, der Verkäufer hat die Verzögerung zu vertreten. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die falsche oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung herbeigeführt hat. Er wird den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet, es sei denn, der Käufer erklärt, er sei mit der Lieferung nach Ablauf der Lieferzeit einverstanden. Dieser Absatz findet entsprechende Anwendung auf von dem Käufer beizustellende Teile, soweit diese in der Auftragsbestätigung benannt sind.
  • Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
  • Die Lieferfrist verschieben bzw. verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haftet der Verkäufer aus keinem Rechtsgrund. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
  • Im Übrigen stehen dem Käufer Rechte und Ansprüche wegen Verzuges nur dann zu, wenn der Verkäufer den Verzug zu vertreten hat. Entsteht dem Käufer durch eine von dem Verkäufer zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat der Verkäufer danach Schadensersatz zu leisten, beträgt dieser für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungshilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seine Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
  • Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/ oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

5. Preise und Zahlung

  • Preise gelten ab Werk ausschließlich Transport und evtl. Zoll, in Euro, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Genannte Preise verstehen sich zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich sonstiger Leistungsnebenkosten wird auf die Regelungen des § 3.2 verwiesen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen (insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten.
  • Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig; der Verkäufer ist dazu nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheckoder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Käufers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
  • Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
  • Eine Zahlungsverweigerung oder ein -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
  • Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten, nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kauf-männischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

6. Zeichnungen und Konstruktionsänderungen, Schutzrechte

  • An Zeichnungen, Skizzen und sonstigen betrieblichen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis des Verkäufers vervielfältigt, verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Verkäufer versichert, dass von ihm übermittelte Unterlagen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit gewerblichem Schutzrecht Dritter behaftet sind und stellt insoweit den Käufer von einer möglichen Inanspruchnahme Dritter frei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer den Verkäufer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Verkäufer vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Verkäufer von seinen gesetzlichen oder nach diesen Bedingungen übernommenen Verpflichtungen frei. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  • Nimmt der Käufer Veränderungen an der Ware, oder die Vermischung der Ware mit anderen Stoffen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Verkäufers.
  • Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten für welche der Verkäufer bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Käufer die Benutzung der Ware ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Verkäufer auf eigene Kosten nach seiner Wahl a) dem Käufer das Recht zur Benutzung der Ware verschaffen oder b) die Ware schutzrechtsfrei gestalten oder c) die Ware durch einen anderen Gegenstand ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder d) die Ware gegen Erstattung der vom Käufer erbrachten Gegenleistung zurücknehmen.
  • Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Käufer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Verkäufer keine Folgeschäden wie Produktions- oder Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend seitens des Verkäufers gehaftet wird.

7. Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage

  • Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage von Maschinen und Gerätschaften erfolgen nur nach Beauftragung durch den Käufer. Für jede Art von Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch den Verkäufer gelten die vorstehenden sowie die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
  • Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten des Verkäufers zu stellen
    – erforderliches Hilfspersonal wie Facharbeiter und Gehilfen mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Anzahl;
    – die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge, Leitern, Schweißgeräte und alle anderen benötigten Vorrichtungen;
    – Betriebskraft in der benötigten Form (insbesondere Strom, Gas, Öl, Benzin) für die Aufstellung, Inbetriebnahme und/oder Montage einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
    – bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und geheizte Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen;
    – Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände für die Montagestelle erforderliche und für den Käufer nicht branchenüblich sind.
  • Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder die Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der Käufer alle Kosten für die Wartezeit und erforderliche zusätzliche Kosten für Reisen des Montagepersonals des Verkäufers zu tragen.
  • Der Käufer ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung und Fertigstellung angezeigt worden ist. Bei der Abnahme erfolgt eine Überprüfung der Anlage. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Käuferseite, so gilt die Abnahme seit der Beendigung bzw. Fertigstellung der Montage als erfolgt. Mit der erfolgten Abnahme der Montageleistung geht die Leistungsgefahr auf den Käufer über.
  • Der Verkäufer haftet nur für die ordnungsgemäße Aufstellung, Inbetriebnahme oder Montage des Liefergegenstandes; eine Haftung für Hilfspersonal des Käufers im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme oder Montage wird nicht übernommen.

7. Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage

  • Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage von Maschinen und Gerätschaften erfolgen nur nach Beauftragung durch den Käufer. Für jede Art von Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch den Verkäufer gelten die vorstehenden sowie die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
  • Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten des Verkäufers zu stellen
    – erforderliches Hilfspersonal wie Facharbeiter und Gehilfen mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Anzahl;
    – die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge, Leitern, Schweißgeräte und alle anderen benötigten Vorrichtungen;
    – Betriebskraft in der benötigten Form (insbesondere Strom, Gas, Öl, Benzin) für die Aufstellung, Inbetriebnahme und/oder Montage einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
    – bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und geheizte Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen;
    – Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände für die Montagestelle erforderliche und für den Käufer nicht branchenüblich sind.
  • Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder die Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der Käufer alle Kosten für die Wartezeit und erforderliche zusätzliche Kosten für Reisen des Montagepersonals des Verkäufers zu tragen.
  • Der Käufer ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung und Fertigstellung angezeigt worden ist. Bei der Abnahme erfolgt eine Überprüfung der Anlage. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Käuferseite, so gilt die Abnahme seit der Beendigung bzw. Fertigstellung der Montage als erfolgt. Mit der erfolgten Abnahme der Montageleistung geht die Leistungsgefahr auf den Käufer über.
  • Der Verkäufer haftet nur für die ordnungsgemäße Aufstellung, Inbetriebnahme oder Montage des Liefergegenstandes; eine Haftung für Hilfspersonal des Käufers im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme oder Montage wird nicht übernommen.

8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  • Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
  • Bei berechtigten Beanstandungen kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rück-gängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen. Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haftet der Verkäufer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf.
  • Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 445b, 478 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Unberührt bleiben ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und Ansprüchen aus Produkthaftung oder Garantien. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes Anerkenntnis.
  • Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  • Für Schadenersatzansprüche bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt auch bei Mängeln Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung). Im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Abschnitten 4, 6 und 8 vorgesehen ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind somit ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

10. Eigentumsvorbehalt

  • Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn er die Vorbehaltsware pfändet. Von ihm zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Verkäufer verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die ihm der Käufer schuldet, nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinn der vorstehenden Bedingung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  • Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nummer 9.3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nummer 9.3, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Nummern 10.3 bis 10.5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf die Ware nicht veräußern oder verwenden, wenn er sich im Zahlungsverzug befindet.
  • Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. der Nummern 10.3 bis 10.5 abgetretenen Forderungen. Das Recht des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Anderenfalls hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten sowie auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen, damit dieser sein Eigentumsrecht durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.
  • Mit Zahlungseinstellung und/ oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. 10.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An-und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
  • Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche der Verkäufer auf Veranlassung des Käufers vornimmt, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, Melle. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Ist eine Montage vereinbart, ist Erfüllungsort hierfür der Ort der Montage.
  • Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.
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